Recht & Soziales

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht in Frankreich und wie Arbeitsverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich geschlossen werden

Aufenthaltsgenehmigung

Deutsche Staatsbürger, die in Frankreich arbeiten wollen, brauchen dazu zunächst eine Aufenthaltserlaubnis (carte de séjour). Sie muss innerhalb von 3 Monaten nach Einreise nach Frankreich beantragt werden.

Arbeitsrecht

Einstellung von Arbeitnehmern

Die gesetzlichen Mindestregelungen sind für Arbeitgeber und -nehmer bindend. Über nationale Vorschriften hinaus sind EU-Regelungen, EU-Richtlinien und internationale Abkommen zu berücksichtigen. Arbeitsverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden grundsätzlich schriftlich geschlossen. Folgende Punkte sollten dabei im Arbeitsvertrag enthalten sein: Position und Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen, Arbeitsort, Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Vergütungen und Vergünstigungen. Formvorschriften bestehen allerdings nicht. Arbeitnehmer können in Frankreich auf unbefristete (Contrat à Durée Indeterminée, CDI) und befristete Zeit eingestellt werden.

Zeitlich befristete Verträge (Contrat à Durée Determinée, CDD) sind allerdings nur beschränkt möglich. Ihre Höchstdauer beträgt, eine Verlängerung eingeschlossen, 18 Monate bzw. - unter bestimmten Voraussetzungen - 24 Monate. Das gilt auch dann, wenn z.B. das deutsche Mutterhaus einen Mitarbeiter unmittelbar von Deutschland aus einstellt und er von dort bezahlt wird.

Befristete Arbeitsverträge können unter folgenden Voraussetzungen abgeschlossen werden:

  • Saisonale und ungeplante Betriebsschwankungen erfordern die Einstellung von zusätzlichem Personal
  • Sonderaufträge im Baugewerbe bedingen den Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte
  • Staatliche Sonderaktionen zur Verminderung der Arbeitslosigkeit

Die Festlegung einer Probezeit ist möglich. Deren Höchstdauer ist oft in Tarifverträgen fixiert und liegt in der Regel bei ein bis zwei Monaten, für mittlere und leitende Angestellte meist bei drei, seltener bei sechs Monaten. Gibt es keine solche Festlegung, sollte die Probezeit der Dauer der Kündigungsfristen angeglichen werden.

Kündigung

Arbeitnehmern kann unter Angabe von wichtigen Gründe grundsätzlich gekündigt werden; zu diesen wichtigen Gründen gehören:

  • Nichterfüllung des Arbeitsvertrages
  • wirtschaftliche Gründe
  • Verstoß gegen betriebliche Regelungen

Kündigungen aus wirtschaftlichen Anlässen sind nur zulässig, wenn für die betreffende Person keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden ist. Massenentlassungen unterliegen besonderen Bestimmungen. Sobald mehr als zehn Beschäftigte betroffen sind, muss der Arbeitgeber der Personalvertretung einen Sozialplan vorlegen.

Für die Probezeit und die ersten sechs Beschäftigungsmonate besteht keine gesetzliche Kündigungsfrist. Dann ist eine Frist von einem Monat und ab zweijähriger Betriebszugehörigkeit von zwei Monaten einzuhalten. Tarif- und Einzelverträge können auch andere Festlegungen enthalten. Die Frist für mittlere und leitende Angestellte beträgt in der Regel drei Monate. Der Kündigung muss in der Regel ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer über den Grund seiner Entlassung sowie eine schriftliche Kündigung unter Angabe aller Gründe und die Zahlung einer gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehenen Abfindung vorangehen.

Arbeitszeit

Durch das Gesetz zur Arbeitszeitverkürzung wurde die wöchentliche Regelzeit von 35 Stunden gesetzlich festgelegt. Es trat zum 1. Februar 2000 in Kraft und gilt zunächst nur für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten. Kleinere Betriebe müssen ab 2002 folgen. Bis dahin gilt für sie noch die 39-Stunden-Woche. Kleinere Betriebe, die schon vorher die Arbeitszeit verkürzen, können bei Einstellung neuer Arbeitnehmer, staatliche Finanzhilfen beanspruchen.

Da in Frankreich eine jährliche Jahresarbeitszeitberechnung durchgeführt wird, kann die jährliche Wochenarbeitszeit auch variabel gestaltet werden.  Geleistete Überstunden sind entweder zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen.

Urlaub

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf fünf Wochen (zu je 6 Arbeitstagen) Urlaub pro Jahr. Bei Familienereignissen wie Geburtstagen, Hochzeiten, Todesfällen ist ferner ein gesetzlich vorgesehener Sonderurlaub von 1 bis 4 Tagen zu gewähren. Zusätzlich gibt es 10 nationale Feiertage, darunter der 1. Mai, der 8. Mai, der 14. Juli (Nationalfeiertag) und der 11. November.

Mitbestimmung

In Unternehmen mit mindestens elf Mitarbeitern ist eine für je zwei Jahre von der Belegschaft zu wählende Personalvertretung (Délégués du personnel) zu etablieren. Ihre Anzahl hängt von der Beschäftigtenzahl ab. Der Personalvertreter vertritt die Arbeitnehmer in Fragen der Arbeitsbedingungen und unterrichtet die staatlichen Stellen von eventuellen Verstößen gegen das Arbeitsrecht.

In Betrieben, die mindestens 50 Kräfte zählen, ist der Arbeitgeber außerdem verpflichtet, die Bildung eines Betriebsrates (Comité d'Entreprise) zuzulassen. Die Mitglieder des Betriebsrates werden gewählt. Sie werden zu Fragen der Unternehmensstrategie und anderen wirtschaftlichen Entscheidungen konsultiert. Ein Vetorecht besteht nicht. Ein entscheidender Einfluss geht von ihnen jedoch in Fragen der vom Unternehmen bereitgestellten Sozialleistungen aus.

Unternehmen mit weniger als 200 Kräften haben die Möglichkeit, Betriebsrat und Personalvertretung durch den Personalausschuss (Délégation Unique du Personnel) zu ersetzen. In Firmen mit mindestens 50 Angestellten können die Gewerkschaften Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen.

Sozialrecht

Die französische Sozialversicherung umfasst 5 verschiedene Bereiche: Gesundheit (inkl. Mutterschutz, Invalidität, Tod), Altersversorgung, Familienversorgung, Wohnungssystem, Unfall- und Krankenversicherung. Finanziert wird das Sozialversicherungssystem ähnlich wie in Deutschland durch Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Der Arbeitgeberanteil beträgt ca. 40%, der Arbeitnehmeranteil ca. 20% des Bruttogehalts. Eine Beitragspflicht in der französischen Sozialversicherung für deutsche Arbeitnehmer besteht wegen bilateraler Sozialversicherungsabkommen nicht.