Das Repräsentanzbüro (bureau de liaison) ist Teil des ausländischen Stammhauses und besitzt damit keine eigene Rechtspersönlichkeit. Im Allgemeinen wird es dazu errichtet, um Marktforschung zu betreiben und den Absatz der Produkte und Dienstleistungen des Stammhauses zu bewerben. Die vom Repräsentanzbüro ausgeübten Tätigkeiten müssen deshalb eine reine Hilfstätigkeit oder eine Tätigkeit vorbereitender Art sein; eine eigene Verkaufstätigkeit ist nicht möglich. Die zur Anmeldung notwendigen Formalitäten sind gering. Es reichen eine Übersetzung der Satzung des ausländischen Stammhauses, eine Übersetzung des Beschlusses der Geschäftsleitung zur Eröffnung des Repräsentanzbüros sowie einige Angaben zur Zusammensetzung der Geschäftsleitung. Darüber hinaus muss ein Nachweis über die Anmietung von Geschäftsräumen vor Ort erbracht werden. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt dann innerhalb weniger Tage.
Zur Gründung einer Niederlassung in Frankreich ist weder ein Mindestkapital, noch eine eigene Satzung erforderlich (eine Übersetzung der Satzung des Stammhauses reicht). Die Niederlassung muss innerhalb von 15 Tagen nach Gründung in das französische Handelsregister eingetragen werden. Sie ist ferner bei der Steuerverwaltung und den Sozialversicherungsträgern anzumelden. Von der Zweigniederlassung erzielte Verluste können zum Ausgleich mit den Gewinnen der 5 folgenden Geschäftsjahre genutzt werden. Sie können aber auch mit den Gewinnen der letzten 3 Jahre verrechnet werden. In Deutschland können die von der französischen Niederlassung erzielten Verluste mit den Gewinnern der deutschen Mutter verrechnet werden.
Die Société à Responsabilité Limitée (SARL)
Die Société à responsabilité limitée ist mit der deutschen GmbH vergleichbar. Zu ihrer Gründung bedarf es mindestens eines, maximal 100 Gesellschafter. Die Höhe des Stammkapitals ist bei der Sarl nicht festgelegt. Der oder die Gesellschafter können die Kapitalhöhe frei bestimmen. Bei der Gründung muß er bzw. müssen sie mindestens 20 % des Kapitals eingezahlt oder zur Verfügung gestellt haben. Der Restbetrag muss innerhalb von fünf Jahren nach der Gründung eingezahlt werden. Die SARL wird von einem Geschäftsführer (Gérant) geführt. In der Regel entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch eine qualifizierte Mehrheit festgelegt werden. Satzungsänderungen verlangen eine Mehrheit von 3/4 des Stammkapitals.
Die Société Anonyme (SA)
Die französische SA ist mit der deutschen Aktiengesellschaft zu vergleichen. Das Stammkapital beträgt mindestens 250.000 Francs und muss von mindestens 7 Gesellschaftern gezeichnet werden. Die Mindestanzahl von 7 Gesellschaftern muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Das Grundkapital ist bei Gründung in vollständiger Höhe zu zeichnen. Allerdings ist es nicht nötig, das gesamte Grundkapital bei der Gründung einzuzahlen. Es kann zu diesem Zeitpunkt nur die Hälfte (125.000 Francs) einbezahlt werden. Der Restbetrag muss dann innerhalb von 5 Jahren in einer oder mehreren Raten eingezahlt werden. Mindestens einmal pro Jahr wird eine Gesellschafterversammlung einberufen, in der über den Jahresabschluss sowie über die Verwendung der Gewinne usw. entschieden wird. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen erfordern im der Regel eine einfache Mehrheit. Bei grundsätzlichen Entscheidungen (Änderungen der Satzung usw.) muss eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen werden. Eine Beschlussfassung erfolgt dann mit Zweidrittelmehrheit. Die laufende Geschäftsführung wird entweder von einem Verwaltungsrat oder von einem Vorstand ausgeübt. Im Falle des Verwaltungsrats wählt dieser aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Président Directeur Général). Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestimmt.
Die Société par Action Simplifiée (SAS)
Diese Rechtsform wurde zur Förderung wirtschaftlicher und strategischer Partnerschaften von Unternehmen aufgenommen. Das Mindestkapital einer SAS beträgt 250.000 Francs. Sie kann nur durch mindestens 2 andere, bereits bestehende, Gesellschaften gegründet werden. Diese müssen ferner über eine ausreichende eigene Kapitalausstattung in Höhe von mindestens 1,5 Millionen Francs verfügen.
Die Société en Nom Collectif (SNC)
Die Société en nom collectif ist die meistverbreitete Form einer Personengesellschaft. Sie ist mit der deutschen OHG vergleichbar. Damit ist sie keine juristische Person, sondern ein Zusammenschluss natürlicher Personen. Die beteiligten Gesellschafter haften gemeinsam für die Schulden und Verpflichtungen der Personengesellschaft. Hauptvorteil der SNC ist ihre Flexibilität, da z.B. kein Mindestkapital benötigt wird.