Das Gesetz zum Schutz der französischen Sprache ("Loi Toubon") verlangt, dass in der Bezeichnung, dem Angebot und der Aufmachung von Gütern, Produkten oder Dienstleistungen sowie in den Aufschriften, Anzeigen oder Mitteilungen, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen, die französische Sprache zu benutzen ist.
Dies gilt im einzelnen für folgende Bereiche:
Schriftstücke zur Benutzer- oder Verbraucherinformation
Etiketten, Prospekte, Kataloge, Broschüren und anderes Informationsmaterial, Bestellscheine, Lieferscheine, Garantiescheine, Gebrauchsanweisungen, Speise- und Getränkekarten, Rechnungen, Quittungen, Empfangsbestätigungen und Kassenbons, Veranstaltungsprogramme, Fahrkarten, Verträge. Rechnungen und sonstige Unterlagen, die zwischen Gewerbetreibenden, französischen und ausländischen juristischen Personen des Privatrechts, die nicht Endverbraucher oder -benutzer der Güter, Produkte oder Dienstleistungen sind, ausgetauscht werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen.
Schriftliche oder audiovisuelle Werbung für vertriebene Güter, Produkte oder Dienstleistungen.
Dies gilt nicht für die fremdsprachigen Auszüge aus Originalwerken, die in Verbindung mit einer Werbung ausgestrahlt werden. Nicht davon betroffen sind ferner: Werbungen innerhalb von Programmen oder Teilen von Programmen, die dem Erlernen einer Fremdsprache dienen oder die für eine vollständige Ausstrahlung in einer Fremdsprache bestimmt sind
(zum Beispiel Werbungen, die im Rahmen der Programme ausländischer Kanäle per Kabel oder per Satellit ausgestrahlt werden, oder Werbungen im Rahmen audiovisueller Programme, die von nationalen Sendeanstalten für die in Frankreich ansässigen Ausländer in einer Fremdsprache ausgestrahlt werden).
Aufschriften auf Produkten, deren Behältern oder Verpackungen.
Im Falle von Gütern oder Produkten mit eingravierten, formgepressten oder gewebten Aufschriften in einer Fremdsprache sind Begriffe oder Ausdrücke ohne Übersetzung zulässig, wenn es sich um Begriffe oder Ausdrücke handelt, die in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen sind oder sich aus der Anwendung internationaler Übereinkommen ergeben haben
(z.B. made in Germany, Copyright).
Aufschriften, Anzeigen oder Mitteilungen, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen.
Hierbei handelt es sich um nicht-kommerzielle Informationen, die in Form von Aufschriften, Anzeigen oder Mitteilungen auf offener Straße oder in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort, ganz gleich, ob dieser Ort öffentliches oder privates Eigentum ist (Bahnhöfe, Flughäfen, Bushaltestellen, Theater, Cafés, Restaurants, Museen, Einkaufspassagen, Geschäfte usw.) sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, ganz gleich, ob sie öffentlich oder privat betrieben werden, angebracht bzw. gemacht werden.
Vermerke und Informationen, die mit dem Markenzeichen eingetragen werden.
Die Bestimmungen des Gesetzes gelten weder für Firmennamen oder Firmenschilder noch für Handelsnamen, noch für Warenzeichen, Handels- oder Dienstleistungsmarken. Markenzeichen oder Abwandlungen von Marken, die aus einem bzw. mehreren fremdsprachigen Begriffen bestehen, können folglich in Frankreich ohne Übersetzung angemeldet, eingetragen und verwandt werden. Nach Maßgabe der Bestimmungen müssen hingegen die fremdsprachigen Vermerke und Informationen, die ein Markenzeichen begleiten, bei ihrer Verwendung in Frankreich eine französische Übersetzung aufweisen, die ebenso leserlich, hörbar oder verständlich ist wie die fremdsprachige Aufmachung.
Die Vorschriften gelten für den Vertrieb von Gütern, Produkten und Dienstleistungen in Frankreich, ganz gleich, welcher Herkunft sie sind. Denn es gilt insbesondere, die Verbraucher zu schützen, damit sie Produkte kaufen und benutzen sowie Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, über deren Beschaffenheit, Verwendung und Garantiebedingungen sie vollständig informiert sind. Die Bestimmungen des Gesetzes gelten allerdings nicht für typische Produkte und Spezialitäten mit ausländischer Herkunftsbezeichnung; Bezeichnungen bestimmter spezieller Produkte, die der breiten Öffentlichkeit wohl bekannt sind
(z.B. Hot-Dog, Jeans, Paella, Pizza, Sandwich) sowie ausländische, in Frankreich aufgrund internationaler Übereinkommen geschützte Bezeichnungen dürfen ohne Übersetzung verwendet werden.
Auch schriftliche Arbeitsverträge müssen auf französisch formuliert sein. Ist der Arbeitnehmer Ausländer, so muss auf Wunsch des Arbeitnehmers der Vertrag in die Muttersprache übersetzt werden, wobei die Übersetzung gleichermaßen vor Gericht vorgelegt werden kann. Bei Unstimmigkeiten in der Übersetzung geht die Fassung in der Sprache des Arbeitnehmers vor. Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer nicht auf Klauseln berufen, die in einem unter Verletzung dieser Vorschriften geschlossenen Arbeitsvertrag enthalten sind.
Verstöße gegen die Bestimmungen des Gesetzes sind als Ordnungswidrigkeiten mit Geldstrafe belegt.