Die meisten Steuerarten werden in Frankreich vom Staat zentral erhoben. Unterschieden werden Steuern auf das Einkommen (Einkommenssteuern, Körperschaftssteuern), Mehrwertsteuern und Verkehrssteuern. Darüber hinaus erheben Gemeinden und Departements lokale Steuern, die sich meistens auf das Vermögen beziehen.
Territorialprinzip - Danach werden grundsätzlich alle Einkünfte aus französischen Quellen besteuert. Dagegen sind Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten und Dividenden von ausländischen Tochtergesellschaften in Frankreich grundsätzlich steuerfrei.
Steueranrechnungssystem - Werden Dividenden ausgeschüttet, wird die von der Kapitalgesellschaft gezahlte Körperschaftssteuer auf die Einkommensteuer des einzelnen Gesellschafters voll angerechnet. In der Regel sind jedoch nur in Frankreich ansässige Gesellschafter steueranrechnungsberechtigt.
Mehrwertsteuer: Der normale Mehrwertsteuersatz beträgt 19,6%. Daneben besteht ein ermäßigter Steuersatz auf Lebensmittel, landwirtschaftliche Produkte, medizinische Leistungen, Bücher, Wasserversorgung usw. von 5,5%. Umsatzsteuererklärungen müssen von den Unternehmen monatlich abgegeben werden. Auszuweisen sind darin alle Umsätze, die entstehende Steuerschuld sowie die Vorsteueransprüche. Steuerguthaben werden erstattet.
Körperschaftsteuer: Die Steuersätze für Gewinnausschüttungen und Gewinnthesaurierungen betragen einheitlich 36,66%.
Gewerbesteuer: In Frankreich werden die Gewerbesteuern jährlich von den Kommunen erhoben. Als Besteuerungsgrundlage dienen:
Davon ausgehend wird das steuerliche Vermögen mit 84% der errechneten Grundlage angesetzt. Der Steuersatz selbst wird von den Gemeinden festgelegt und ist deshalb von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Die Höchstgrenze liegt je nach Umsatz bei 3,5%, 3,8% oder 4% der erwirtschafteten Wertschöpfung.
Für natürliche Personen besteht in Frankreich ein progressiver Steuersatz von 12% bis 56%. Die tatsächliche Steuerbelastung kann jedoch durch die Inanspruchnahme von Steuerabzugsbeträgen und Steuervergünstigungen sowie die optimale Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens reduziert werden. Ferner kann die Besteuerung durch Vergütungsvereinbarungen und den Zeitpunkt der Zahlungen beeinflusst werden. Insgesamt ergibt sich daraus eine moderate und im internationalen Vergleich niedrige Durchschnittsbesteuerung.
In Frankreich ansässige Personen unterliegen mit ihrem gesamten Einkommen der französischen Steuerpflicht. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und Deutschland legt darüber hinaus fest, welchem Land das Besteuerungsrecht zusteht. Ist ein nach Frankreich entsandter Arbeitnehmer nach dem französischen Steuerrecht in Frankreich ansässig, dann sind sein französisches Gehalt sowie seine Einkünfte aus beweglichem Vermögen aus französischen Quellen in Frankreich zu versteuern. Einkünfte aus Vermietung bzw. Verpachtung von in Deutschland gelegenen Gebäuden sind dagegen in Deutschland zu versteuern. Ist der Arbeitnehmer dagegen nach geltendem Recht nicht in Frankreich ansässig, muss er in Frankreich lediglich bestimmte Einkunftsarten wie z.B. sein Gehalt oder französische Mieteinnahmen versteuern.
Im Rahmen des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens sind in Deutschland Gesellschafter französischer Kapitalgesellschaften steueranrechnungsberechtigt.