Chaos in der Luftfahrt hat finanzielle Konsequenzen für Airlines
Fliegen ist bequem, schnell und mittlerweile günstiger als die Bahn – lediglich Verschiebungen im Flugplan können mitunter die Urlaubsfreude trüben. Was Sie tun können, wenn Sie am mehr Zeit am Flughafen verbringen als geplant.
Charles de Gaulle ist einer der größten Flughäfen Europas und wird auch von vielen Billigairlines angeflogen. Dementsprechend knapp geplant sind die Slots, das sind die Zeitfenster für Starts und Landungen. Diese Planung geht jedoch von optimalen Flugbedingungen aus und die sind nicht immer gegeben. Gerade bringt der Streik bei der Lufthansa wieder alles durcheinander und sorgt für gestrandete Passagiere. Damit Fluggesellschaften einigermaßen pünktlich landen, dafür sorgt seit rund 15 Jahren die EU-Fluggastrechteverordnung.
Grundsätzlich sind alle Flüge von dieser Verordnung gedeckt, die im Unionsgebiet starten oder landen. Die Schweiz, Island und Norwegen sind dabei ebenfalls umfasst, weil sie Mitglied des EWR sind und entsprechende Abkommen unterzeichnet haben. Unter Umständen können auch für außereuropäische Flüge Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Dann nämlich, wenn bei einer europäischen Airline die gesamte Destination gebucht wurde. Also zB ein Langstreckenflug von Frankfurt nach Mayotte mit mehreren Zwischenlandungen.
Umfasst von der EU-Fluggastrechteverordnung sind Nichtbeförderung, Verspätungen sowie annullierte Flüge.
Nichtbeförderung
Bei überbuchten Flügen ist irgendwann Schluss mit dem Boarding, denn Stehplätze im Flugzeug sind aus Sicherheitsgründen verboten. Mit dem neuen Online Check In ist es für Fluggesellschaften frühzeitig erkennbar, wenn es sich nicht mehr ausgeht mit den verfügbaren Sitzplätzen. Dann sind sie verpflichtet nach Freiwilligen zu suchen und die sind für das Entgegenkommen mit Gutscheinen in zumindest gleicher Höhe wie die Sätze aus der Fluggastverordnung zu entschädigen. Darüber hinaus ist natürlich ein Ersatzflug zu organisieren.
Verspätungen
Bei diesem Grund kommt es auf die Ankunftsverspätung an und die muss bei innereuropäischen Flügen mindestens zwei Stunden betragen bzw drei auf der Mittelstrecke und vier auf der Langstrecke.
Annullierungen
Hier hängt die Entschädigung davon ab, wann Passagiere über den ausgefallenen Flug informiert werden. Natürlich ist in jedem Fall ein Ersatzflug zu buchen, denn es besteht ein Vertragsverhältnis. Ist die Flugplanänderung bereits mehr als 14 Tage vorher bekannt, darf der Ersatzflug auch um mehrere Stunden von der ursprünglichen Flugzeit abweichen. Zwischen 14 und 7 Tage vorher ist maximal ein früherer Abflug von zwei Stunden zulässig sowie eine vier Stunden spätere Ankunft und innerhalb von sieben Tagen vorher verkürzen sich diese Zeiten auf eine bzw. zwei Stunden.
Außergewöhnliche Umstände
Befreit sind Fluggesellschaften von Ersatzzahlungen nur, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände schuld an den Verzögerungen sind. Diese werden, weil die Entschädigungszahlungen in die Millionen gehen, gerne genannt. Viele Passagiere lassen sich davon einschüchtern und scheuen die Auseinandersetzung mit den Rechtsabteilungen der Airlines. Dabei steht die Rechtsprechung eindeutig auf Konsumentenseite.
Außergewöhnlich sind demnach nur diejenigen Vorkommnisse, die gänzlich außerhalb des Einflussbereichs von Fluglinien liegen. Das ist zum einen natürlich eine extreme Wettersituation, wobei das Enteisen im Winter wiederum zum normalen Betrieb zählt. Mit Streiks ist in der Luftfahrtbranche ebenfalls zu rechnen, zudem sind diese meist auch angekündigt und Fluggesellschaften können umdisponieren.
Fluggastportale wie etwa AirHelp kümmern sich um Ihre Ansprüche, falls Fluggesellschaften Ihre Geltendmachung mit der Generalklausel abschmettern. Fluggastportale waren auch maßgeblich daran beteiligt, dass einige strittige Fragen vor den EuGH kamen und nun Rechtssicherheit herrscht.
Aus Nichtbeförderungen, Annullierungen und Flugverspätung Rechte geltend zu machen lohnt sich also.